Bei technischen Störungen

Wichtiges zur Dezember-Soforthilfe

Mit der sogenannten „Dezember-Soforthilfe“ stößt die Bundesregierung ein Programm an, das Bürger*innen bezüglich ihrer Energiekosten entlasten soll. In den kommenden Monaten sollen zusätzlich eine Wärmepreisbremse bzw. ein Wärmepreisdeckel umgesetzt werden. Was das im Detail bedeutet, wird sich in den nächsten Wochen klären.

Der erste Schritt – die Soforthilfen – wurden durch ein Gesetz verabschiedet, das sich Erdgas- und Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) nennt.
Aufgabe der Versorgungsunternehmen ist es nun, die dort enthaltenen Vorgaben umzusetzen. Aufgrund von bereits erfolgten Rückfragen von Kund*innen haben wir die wichtigsten Fragen zur Soforthilfe hier zusammengefasst:

Muss ich mich an die EVD wenden, um die Soforthilfe zu erhalten?
Nein, Sie müssen uns nicht kontaktieren. Damit Haushalte und kleinere Gewerbekunden schnell Entlastung spüren, gehen wir wie folgt vor:

  • Wenn Sie einen Lastschrifteinzug (SEPA-Mandat) vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag 2022 nicht eingezogen. Sie müssen nichts weiter tun.
  • Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen (Dauerauftrag oder monatliche Überweisung), müssen Sie die Zahlung für Dezember nicht leisten.
  • Falls Sie den Dauerauftrag nicht ändern wollen oder versehentlich dennoch überwiesen haben – kein Problem! Ihre Zahlung wird Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben. Wir verrechnen das ganz einfach mit der nächsten Jahresrechnung. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Wie wird die Höhe der staatlichen Soforthilfe berechnet?
Die Finanzierung der Soforthilfe wird durch den Staat übernommen und ihre Berechnungsweise ist gesetzlich vorgegeben. Im EWSG wurden das Verfahren und die Regelungen für die Bestimmung Ihres Entlastungsbetrags festgelegt. Die Höhe der Wärme-Soforthilfe entspricht der Höhe des monatlichen Abschlags für September 2022. Diesem Betrag werden noch 20 % hinzugerechnet.
Die staatliche Entlastung entspricht also grundsätzlich nicht Ihrem realen Abschlag, der im Dezember anfiel. Dennoch müssen Sie einmalig keine Abschlagszahlung leisten. So gewinnen Sie finanziellen Spielraum, bis im kommenden Jahr die sogenannte Wärmepreisbremse die Preise weiter dämpfen soll.
Die Entlastung für Mieter*innen, deren Vermieter*innen als EVD-Kund*innen, erfolgt im Rahmen der gewohnten Betriebskostenabrechnung.

Erhalte ich die Soforthilfe auch, wenn bei mir im Dezember keine Abschlagszahlung vorgesehen ist?
Wenn im Rahmen Ihres Vertrags im Dezember 2022 keine Abschlagszahlung vorgesehen ist (weil beispielsweise in diesem Monat die Jahresendabrechnung oder eine Monatsrechnung ansteht), wird die Soforthilfe dennoch gewährt. Um von der Entlastung zu profitieren, müssen Sie nichts tun. Wir geben diese automatisch bei der Rechnungserstellung an Sie weiter.

Was passiert mit meinen Abschlägen für Wasser, Schmutzwasser und Abfall?
Die Abschläge für alle anderen Bereiche als dem der Fernwärme werden wie gewohnt im Dezember abgebucht. Wenn Sie die Abschlagszahlungen monatlich selbst vornehmen, müssen Sie dies für die o.g. Abgaben auch weiterhin tun. Zu weiteren geplanten Entlastungsmaßnahmen der Regierung halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Rechtlicher Hinweis:
Damit wir die Entlastung, die aus Mitteln des Bundes finanziert wird, erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kund*innen an die Wirtschaftsprüfergesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) und einem Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mitzuteilen.
Folgende Kundendaten müssen wir weitergeben:

  • wenn bei uns hinterlegt, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Höhe der Abschlagszahlung für September 2022 (bzw. die o.g. Berechnung einschl. der Berechnungsgrundlagen)
  • Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums

Nach der Umsetzung der Dezember-Soforthilfe sieht die Bundesregierung für Frühjahr 2023 die Umsetzung der sogenannten „Gas- und Wärmepreisbremse“ vor. Sobald hierzu das Vorgehen feststeht, werden wir Sie informieren.