Mit dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) hat die Bundesregierung nach der Dezembersoforthilfe weitere finanzielle Entlastungen für Bürger*innen im Bereich Energieversorgung beschlossen. Das Gesetz tritt am 01. März 2023 rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft und wird durch Mittel des Bundes finanziert. Natürlich werden auch wir die Wärmepreisbremse umsetzen. Wir werden alle von ihr betroffenen Kund*innen zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren.
Hier ein kurzer Überblick darüber, was das für unsere Fernwärme-Kund*innen bedeutet und wie die „Wärmepreisbremse“ von der EVD umgesetzt wird.
Bestandteile zur Errechnung der „Wärmepreisbremse“ sind:
- ein Referenzpreis von 9,50 ct. / kWh. Nur Fernwärmetarife, deren Arbeitspreise inklusive USt. und CO2-Entgelt über dieser Grenze liegen, profitieren laut EWPBG von der Preisbremse.
- der Differenzbetrag ist das Ergebnis, das man erhält, wenn man vom jeweiligen Arbeitspreis den Referenzpreis abzieht.
- als Entlastungskontingent sind 80 % des individuellen Jahresverbrauchs in kWh definiert.
Was bedeutet das für unsere Kund*innen?
Bei allen Kund*innen, deren Arbeitspreis über dem festgelegten Referenzpreis liegt, fallen 80 % ihres bei der letzten Hochrechnung prognostizierten Gesamtverbrauchs unter die Wärmepreisbremse. Diese 80 % werden mit Differenzbetrag multipliziert. Teilt man dieses Ergebnis durch die Bezugsmonate, erhält man die monatliche individuelle Wärmepreisbremse.
Da die Bremse zwar zum 01. März 2023 eingeführt, aber rückwirkend zum 01. Januar 2023 gültig ist, werden bereits getätigte Monatsabschläge für Januar und Februar ebenfalls um die individuell errechneten Entlastungsbeträge gemindert. Eine Auszahlung der Beträge findet nicht statt. Der Abschlag für März 2023 wird um die Entlastungsbeträge Januar, Februar und März 2023 gesenkt.